Arbeitskreis Internationale Jugendarbeit
mit Israel im Kreis Wesel e. V.

Arbeitskreis Internationale Jugendarbeit mit Israel e. V.

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Satzung

des
Arbeitskreis Internationale Jugendarbeit
mit Israel im Kreis Wesel e. V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Arbeitskreis Internationale Jugendarbeit mit Israel im Kreis Wesel e.V. Er hat den Sitz in Moers in den beruflichen Schulen für Wirtschaft des Kreises Wesel. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Moers eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist es, durch Jugendarbeit und die sich daraus ergebenden wechselseitigen Begegnungen zwischen Jugendlichen des Kreises Wesel und aus Israel zu fördern. Die Arbeit des Arbeitskreises ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig im Sinne des Grundgesetzes.

Der Arbeitskreis leistet einen Beitrag

  • zur deutsch-israelischen Verständigung,
  • zur multireligiösen Verständigung mit Schwerpunkt auf jüdisch-christlich- muslimischem Dialog,
  • zur multikulturellen Bildungsarbeit,
  • zur Bearbeitung der deutsch-jüdischen Vergangenheit,
  • zum Abbau von antisemitischen und anderen fremdenfeindlichen und neonazistischen Vorurteilen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch alle geeigneten jugendpflegerischen Maßnahmen, insbesondere durch solche des Jugendaustausches, der politischen, religiösen und kulturellen Aus- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit und alle sonstigen dem Abbau von antisemitischen und anderen fremdenfeindlichen und neonazistischen Vorurteilen dienlichen Maßnahmen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).Die Mitgliedschaft unterscheidet sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitgliedschaft.Die ordentliche Mitgliedschaft beinhaltet das Stimmrecht.Eine Förder- oder Ehrenmitgliedschaft beinhaltet kein Stimmrecht.Natürliche Personen können sowohl ordentliche als auch Förder- oder Ehrenmitglieder werden.Juristische Personen können die Förder- oder Ehrenmitgliedschaft erlangen.Die Art der Mitgliedschaft ist beim Antrag auf Vereinseintritt zu erklären.Ehrenmitglieder werden vom Verein ernannt.Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung an. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.Gegen diese Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich, die endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung sowie durch Auflösung des Vereins. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Vorstandssitzung entscheidet. Minderjährige können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter sowohl Mitglieder des Vereins werden als auch in ihm Aufgaben übernehmen mit Ausnahme der Ausübung von Vorstandsämtern sowie der Leitung von Begegnungsmaßnahmen. Minderjährige haben ein volles Stimmrecht. Das Stimmrecht kann sowohl von dem Minderjährigen wie auch von seinem gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. In einem Ausschlußverfahren gegen den Minderjährigen ist sein gesetzlicher Vertreter anzuhören.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3-mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung, - der Vorstand, - die Mitarbeiterkonferenz, - die Leiter von Maßnahmen.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus 3, 5 oder 7 Beisitzern, davon 2 Kassierern und einem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie einer der durch die Mitgliederversammlung bestimmten Beisitzer.Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der vertretungsberechtigte Beisitzer sind in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Weiteres hierzu führt die Wahlordnung aus.Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes oder Ausschluß von seinen Ämtern sind unverzüglich Neuwahlen zu diesem Vorstandsamt durchzuführen. Die Aufgaben des zurückgetretenen Vorstandmitgliedes sind bei Rücktritt solange von diesem weiter zu führen, bis ein Nachfolger gewählt ist und das Amt antreten kann. Bei Ausschluß eines Vorstandsmitgliedes sind dessen Aufgaben bis zu Neuwahl und Amtsantritt des Nachfolgers kommissarisch vom verbleibenden Vorstand wahrzunehmen. Auf Antrag von mindestens 30% der Mitglieder sind Neuwahlen des gesamten Vorstandes wie auch einzelner Vorstandsämter auch vor Ablauf der Amtsperiode durchzuführen. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.Er hat insbesondere die Aufgabe der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens vier Mal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder einer anderen stimmberechtigten Person ist über einen strittigen Punkt eine Abstimmung durchzuführen. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle zum Zeitpunkt der Beschlußfassung erreichbaren Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren vor Beschlußfassung schriftlich oder fernmündlich erklären. Die so gefaßten Vorstandsbeschlüsse sind mit der Begründung, die zum Beschluß geführt hat, schriftlich niederzulegen und von allen am Beschluß mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sowie zur nächsten Vorstandssitzung allen Vorstandsmitgliedern in einer Ausfertigung auszuhändigen.Vorstandsbeschlüsse, die schriftlich oder fernmündlich gefaßt wurden, sind zur nächsten Vorstandssitzung im Gesamtvorstand erneut zu beraten. Sie bedürfen zu ihrer endgültigen Entscheidung mindestens 2/3 der Stimmen aller Vorstandsmitglieder.Bis zum Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung schriftlich oder fernmündlich gefaßter Vorstandsbeschlüsse haften die den Beschluß herbeiführenden Vorstandsmitglieder persönlich für alle sich aus dem Beschluß ergebenden Folgen. Insbesondere stellen sie die nicht am Beschluß beteiligten Vorstandsmitglieder sowie den Verein von sämtlichen sich aus der Beschlußfassung ergebenden Ansprüchen von Vereinsmitgliedern oder Dritten frei. Für einzelne Geschäftsbereiche ist die Bestellung besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB durch den Vorstand möglich. Die Mitglieder sind bei der nächsten Mitgliederversammlung von der Bestellung zu unterrichten. Die Mitgliederversammlung hat mit einfacher Mehrheit das Recht, der Bestellung von besonderen Vertretern gemäß § 30 BGB jeweils im Einzelfalle zu widersprechen. Die besonderen Vertreter nehmen an den ihr Amt betreffenden Tagesordnungspunkten der Vorstandssitzungen mit Stimmrecht teil. Auf Antrag der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder sind besondere Vertreter auch zu allen anderen Sitzungen und Tagesordnungspunkten mit Stimmrecht einzuladen. Gegen Beschlüsse des Vorstandes ist eine Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. Der Vorstand nimmt die Geschäftsverteilung unter seinen Mitgliedern für die Dauer einer Wahlperiode selbst vor. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist schriftlich festzuhalten und den Mitgliedern auf Verlangen auszuhändigen. Die Geschäftsordnung umfaßt neben den Tätigkeiten der einzelnen Vorstandsämter auch die Namen der die Ämter ausübenden Vorstandsmitglieder.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein Mitglied des Vorstand des unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.Eine Ergänzung der Tagesordnung sowie eine Änderung des Termins der Mitgliederversammlung muß den Mitgliedern bis spätestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin bekanntgegeben werden. Sollte eine Ergänzung der Tagesordnung durch einzelne Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern gewünscht werden, so sind die dies betreffenden Wünsche dem Vorstand so rechtzeitig mitzuteilen, daß die 2-Wochenfrist bei der Einladung von diesem eingehalten werden kann. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über dieGenehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenenGremium angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über- Satzungsänderungen,- Aufgaben des Vereins,- Aufnahme von Darlehen ab 10.000,00 DM,- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,- Mitgliedsbeiträge (s. § 5),- Kostenbefreiungen- Auflösung des Vereins. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.Jedes Mitglied hat eine Stimme.Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, außer in den Fällen der Vertretung von juristischen Personen. Der Vertreter einer juristischen Person ist schriftlich zu bevollmächtigen. Es können nicht mehr als drei Fremdstimmen vertreten werden. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Mitgliedes ist über einen strittigen Punkt abzustimmen. Die Mitgliederversammlung oder die Mitarbeiterkonferenz erstellen eine Wahlordnung und stellendiese der Mitgliederversammlung vor.

§ 9 Die Mitarbeiterkonferenz

Zur Unterstützung der Vereinsarbeit wird eine Mitarbeiterkonferenz eingerichtet. Diese unterstützt den Vorstand in allen anfallenden Arbeiten. Die Mitglieder der Konferenz, der aus mindestens fünf besteht, werden von der Mitgliederversammlung gewählt. In die Mitarbeiterkonferenz können Persönlichkeiten gewählt werden, die geeignet und gewillt sind, die Arbeit des Vereins ideell, konzeptionell, organisatorisch oder finanziell zu unterstützen und weiter zu entwickeln. Die Mitglieder der Mitarbeiterkonferenz sind aus denjenigen zu wählen, die auch bisher die Arbeit des Vereins durch ihre Tätigkeit für den Verein tätig mitgetragen haben. Sie erkennen die Satzung an.Die Mitarbeiterkonferenz berät den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten. Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Sprecher/in. Der/die Sprecher/in hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Der Austritt aus der Mitarbeiterkonferenz ist durch Erklärung gegenüber dem Vorstand jederzeit möglich. Konferenzmitglieder, die gegen die Interessen des Vereines verstoßen, können durch den Vorstand des Vereins mit sofortiger Wirkung abberufen werden. Mitarbeiterkonferenzen finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr statt. Der/die Sprecher/in der Mitarbeiterkonferenz lädt zu den Sitzungen unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen unter Beifügung der Tagesordnung ein. Der Vorstand hat die Pflicht, die Mitarbeiterkonferenz in allen organisatorischen Fragen zu unterstützen.

§ 10 Die Leiter von Maßnahmen

Die Leiter von Maßnahmen sind an allen diese Maßnahmen betreffenden Entscheidungen zu beteiligen.Hierzu ist ein Ausschuß zu bilden, welchem mindestens ein Mitglied des Vorstandes sowie alle die Maßnahmen durchführenden Leiter angehören.Es ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer sowie einem weiteren Mitglied des Ausschusses zu unterzeichnen. Sämtliche Mitglieder des Ausschusses haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichhheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Sollten Unstimmigkeiten darüber bestehen, ob eine Entscheidung des Vorstandes eine Begegnungsmaßnahme berührt, so gilt im Zweifelsfalle, daß die Maßnahme berührt wird. Bezüglich der Einladung zu den Ausschußsitzungen finden die Vorschriften des § 7, Abs. 6 Anwendung.

§ 11 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem "Partnerschaftsverein Ramla-Moers e. V." zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Jugendarbeit mit Israel zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 12. März 1997 in Kraft

Satzungsänderungen lt. Mitgliederversammlung am 12.03.97